Satzung

Satzung VfL Kurpfalz Mannheim-Neckarau e.V.

Präambel
Der VfL Kurpfalz Mannheim-Neckarau e.V. besteht in der Nachfolge und Tradition seiner fusionierten Vereine VfL Mannheim-Neckarau 1884 e.V. und VfB Kurpfalz Mannheim-Neckarau 1909 e.V. und stellt sich seiner sozialen Verantwortung für das Gemeinwesen.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: VfL Kurpfalz Mannheim-Neckarau e. V.
2. Sitz des Vereins ist in Mannheim-Neckarau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports.
2. Er fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich auch dem Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport.
3. Weiterhin bezweckt er die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit zur sportlichen und
charakterlichen Entwicklung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsämter sind Ehrenämter. Außer den in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehenden Personen darf kein Mitglied Gewinne aus der Vereinstätigkeit ziehen.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der diesem angeschlossenen Fachverbände, soweit beim Verein entsprechende Abteilungen bestehen. Soweit es sich um die Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen dieser Verbände handelt, gelten deren Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder.
2. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtssprechung dieser Verbände. Sie ermächtigen die Verbände, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an deren übergeordneten Verbände zu übertragen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (ab Vollendung des 18 Lebensjahres),
b) Jugendlichen (unter 18 Jahren),
c) Ehrenmitgliedern,
d) Firmenmitgliedern.
3. Die Überführung von Jugendlichen zu ordentlichen Mitgliedern erfolgt an den auf den maßgeblichen Geburtstag folgenden Monatsersten.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
6. Mitgliedsverhältnisse für Firmen, Betriebe und Betriebssportgruppen werden im Einzelfall vom
Vorstand festgelegt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft, damit gelten Satzung und Vereinsordnungen als anerkannt.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
d) Auflösung des Vereins
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (Einschreiben oder rückbestätigter E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Kündigungsfristen sind in der Beitragsordnung geregelt.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist, u.a. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Einschreiben oder rückbestätigte EMail) zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -Pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit in der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Der Vorstand verfasst eine Beitragsordnung in der Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins, sowie zu kostenfreier Mithilfe bzw. ersatzweise Geldleistung geregelt wird. Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

D. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist dem Aushang beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angaben von Gründen stellt,
b) der Vorstand dies für notwendig erachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
4. Wahl der Kassenprüfer;
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen auf Vorschlag des Vorstandes;
7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
– 1. Vorsitzender
– Vorstand Finanzen (stv. Vorsitzender)
– sowie 2 bis 4 weiteren Vorständen Eine Personalunion im Bereich des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
b) dem erweiterten Vorstand
– zwei bis vier Vorstandsmitglieder für diverse Resorts
– ein Vertreter des Ehrenrats
– je ein Vertreter/in der Abteilungen (Abteilungsleiter/in)
– ein Jugendvertreter/in
2. Vorstand und Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die erste Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung des VfL Kurpfalz Mannheim-Neckarau e.V. erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2014, welche bis zum 30.04.2014 durchzuführen ist.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
5. Der geschäftsführende Vorstand hat in finanziellen Fragen ein Vetorecht.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstand, einberufen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Ausschluss von Mitgliedern.
3. Die detaillierte Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in der Geschäftsordnung hinterlegt.

§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung, bzw. eine Vereinsordnung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Vereinsjugend

§ 17 Die Vereinsjugend

1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung geben, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
2. Die Vereinsjugend wählt ihren Vertreter in den erweiterten Vorstand.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 19 Vereinsordnungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Jugendordnung,
f) Ehrenratsordnung.
Bei Bedarf können weitere Ordnungen eingeführt werden.

§ 20 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 21 Ehrenrat

1. Besetzung und Befugnisse des Ehrenrats werden in einer gesonderten Ehrenratsordnung geregelt. Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstands.
2. Der Ehrenrat wählt seinen Vertreter in den erweiterten Vorstand.
G. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sein sollten, muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen einberufen werden. Hierbei entscheidet die 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die geschäftsführenden Vorstände als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Verschmelzung der beiden Vorgängervereine VfL Neckarau 1884 e.V. und VfB Kurpfalz-Neckarau 1909 e.V. zum 31.12.2011 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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