§ 10 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist dem Aushang beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angaben von Gründen stellt,
b) der Vorstand dies für notwendig erachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
4. Wahl der Kassenprüfer;
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen auf Vorschlag des Vorstandes;
7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
– 1. Vorsitzender
– Vorstand Finanzen (stv. Vorsitzender)
– sowie 2 bis 4 weiteren Vorständen Eine Personalunion im Bereich des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
b) dem erweiterten Vorstand
– zwei bis vier Vorstandsmitglieder für diverse Resorts
– ein Vertreter des Ehrenrats
– je ein Vertreter/in der Abteilungen (Abteilungsleiter/in)
– ein Jugendvertreter/in
2. Vorstand und Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die erste Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung des VfL Kurpfalz Mannheim-Neckarau e.V. erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2014, welche bis zum 30.04.2014 durchzuführen ist.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
5. Der geschäftsführende Vorstand hat in finanziellen Fragen ein Vetorecht.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstand, einberufen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Ausschluss von Mitgliedern.
3. Die detaillierte Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in der Geschäftsordnung hinterlegt.
§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung, bzw. eine Vereinsordnung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.